Rechtsanwalt und Notar Frank Drenhaus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
sowie Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Frank Drenhaus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Frank Drenhaus wurde im Jahre 1963 geboren und 1993 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem Jahre 1997 ist Herr Rechtsanwalt Drenhaus auch Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Jahre 2007 folgte die Fachanwaltschaft im Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Im Jahre 2013 wurde Rechtsanwalt Drenhaus nach bestandenem Notarexamen zum Notar ernannt.

Rechtsanwalt Drenhaus ist schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Wohnraum- und Gewerbemietrechts sowie des Wohnungseigentumsrechts tätig. Hierbei vertritt Rechtsanwalt Drenhaus Wohnungs- und Konzerngesellschaften, Wohnungs- und WEG-Verwalter, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie private Vermieter und Mieter. Insofern ist Rechtsanwalt Drenhaus neben der Prozessführung insbesondere befasst mit der Gestaltung von Verträgen, Mieterhöhungen, Abmahnungen und Kündigungen sowie der außergerichtlichen Begleitung und Beratung der Mandanten zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Rechtsanwalt Drenhaus seit dem Jahre 1997 sowohl  Unternehmen jeder Größenordnung als auch Arbeitnehmer gerichtlich und außergerichtlich im Bereich des Individualarbeitsrechts.

Die schwerpunktmäßige Tätigkeit von Rechtsanwalt Drenhaus im Bereich des Immobilienrechts wird unterstützt durch die Tätigkeit als Notar seit dem Jahre 2013. Insofern umfasst seine Tätigkeit die Beurkundung und Durchführung von Kaufverträgen über Immobilien, insbesondere die Gestaltung von Teilungserklärungen nebst Gemeinschaftsordnungen bei der Begründung von Wohnungseigentum.

Die Tätigkeit als Notar bezieht sich darüber hinaus im Bereich des Gesellschaftsrechts auf Neugründungen, Umwandlungen sowie Veräußerungen unterschiedlichster Gesellschaftsformen, im Erbrecht auf die Erstellung und Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen und vorweggenommenen Erbfolgeregelungen in Form von Schenkungen oder sonstigen Überlassungsverträgen sowie im Familienrecht auf den Entwurf und Abschluss von Ehe- und Partnerschaftsverträgen sowie Scheidungsfolgenvereinbarungen.